Wann muss die Unternehmen eine zur Prüfung befähigte Person beauftragen?
Befähigte Person – Beauftragung im Betrieb unverzichtbar
Es gibt eindeutige rechtliche Vorschriften über die Pflicht der Unternehmen, eine befähigte Person im Rahmen der Arbeitssicherheit im Unternehmen einzustellen. Der frühere Begriff für diese Funktion und Tätigkeit im Unternehmen war Sachkundige. Aufgaben für befähigten Personen sind dabei unter anderem die Prüfung von Leitern und anderen technischen Einrichtungen, mit denen Mitarbeiter und Besucher eines Betriebes ständig in Kontakt kommen. Auch elektrische Anlagen, sogenannte Flurförderfahrzeuge und im Grunde sämtliche Betriebsmittel, von denen im Betrieb Gefahren für jedermann ausgehen könnten, müssen aus Gründen der Arbeitssicherheit und Betriebssicherheit regelmäßig geprüft werden. Leider haben die wenigsten Firmen dafür befähigten Personen ernannt.
Verstöße können teuer werden
Was vielen Unternehmern nicht bekannt ist, dass Verstöße gegen die gesetzlichen Auflagen und Vorschriften, eine befähigte Person zu ernennen, erhebliche Bußgelder nach sich ziehen können. Außerdem kann der Unternehmer, der die Ernennung der Funktion des Prüfers durch befähigte Personen unterlässt, auch erhebliche Haftungsrisiken auf sich ziehen, wenn deshalb im Betrieb Unfälle passieren, die vermeidbar wären. Das heißt in der Praxis zum Beispiel ein Kran, der durch eine befähigte Person hätte geprüft werden müssen, fällt um und verletzt Mitarbeiter oder Besucher des Betriebes. Die Versicherungen und Berufsgenossenschaften können den Unternehmer, der seine gesetzliche Pflicht zur Ernennung eines Prüfers als befähigte Person unterlassen hat, in Regress nehmen.
Anforderungen an die befähigten Personen
Die befähigten Personen muss zur Prüfung der Betriebsmittel und Maschinen fachlich in der Lage sein. Das setzt in der Regel eine berufliche Qualifikation in dem Bereich in Verbindung mit einer ausreichenden Berufserfahrung voraus. Insbesondere muss die befähigten Personen natürlich auch berufliche Erfahrungen in Bezug auf die zu prüfenden Arbeitsmittel und Maschinen haben. Die Anforderungen an die Ernennung eines Prüfers für die Tätigkeit als befähigte Person sind dabei umfassend in den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften definiert. Das soll natürlich auch dem Zweck dienen, dass die Prüfungen fachlich kompetent erfolgen und somit auch rechtssicher sind. In den Vorschriften ist auch genau erfasst, in welchem zeitlichen Rahmen und in welchem Umfang die Prüfung durch die befähigte Person zu erfolgen hat. Die abgeschlossene Berufsausbildung ist also nur eine erste Voraussetzung für jemanden, der als befähigte Person in einem Betrieb tätig sein soll.